Sachkunde §34A GEWO
- Wer benötigt überhaupt die Sachkundeprüfung (IHK)?
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z.B. Citystreifen),
- Schutz vor Ladendieben (z.B. Einzelhandelsdetektive),
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. Türsteher)
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz (Flüchtlingsunterkünfte), oder die
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen zuständig sind.
- Darüber hinaus müssen auch Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer) die Sachkundeprüfung nachweisen. (Hinweis: Die 80-stündige Unterrichtung für Gewerbetreibende gibt es seit dem 01.12.2016 nicht mehr.)
2. Wer ist von der Prüfung befreit?
Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Prüfung anerkannt:
Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
- als geprüfte Werkschutzfachkraft, als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
- als Servicekraft für Schutz und Sicherheit, als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
- als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
- als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin.